Beratung und Betreuung von Betriebsräten

In meiner anwaltlichen Praxis liegt ein Schwerpunkt in der Beratung und Betreuung von Betriebsräten zu allen Themen rund um das Betriebsverfassungsgesetz. Hierbei handelt es sich um Fragen aus dem sogenannten kollektiven Arbeitsrecht. Während jeder Fachanwalt für Arbeitsrecht Fälle aus dem individuellen Arbeitsrecht, insbesondere Kündigungsschutzklagen, Lohn- und Gehaltsklagen, Zeugnisberichtigungsansprüche und Fragen rund um den Arbeitsvertrag beantworten können muss, handelt es sich bei den Fragen rund um das Betriebsverfassungsgesetz auch unter Arbeitsrechtlern um ein Spezialgebiet. Es ist daher nicht selbstverständlich, dass jeder Fachanwalt für Arbeitsrecht auch besondere Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht hat. Lediglich wenige Kollegen haben sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert. Eine derartige Spezialisierung ist allerdings zur ordnungsgemäßen Betreuung und Beratung von Betriebsräten aus meiner Sicht dringend notwendig. Mandate aus dem individuellen und dem kollektiven Arbeitsrecht unterscheiden sich sowohl tatsächlich als auch prozessual. Dies wird insbesondere auf dahingehend deutlich, dass Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz entweder im Beschluss- und nicht im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht geführt werden oder in speziellen Einigungsstellenverfahren, die es im individuellen Arbeitsrecht gar nicht gibt.

Die Arbeit des Betriebsrates ist darüber hinausgehend auch komplex zu betrachten. Hier bedarf es besonderer Erfahrungen bezüglich des Verhältnisses von Betriebsrat und Arbeitgeber in den unterschiedlichen Branchen. Aufgrund meiner über 15-jährigen Berufserfahrung und langjährigen Zusammenarbeit und Betreuung von verschiedenen Betriebsräten bundesweit bin ich in der Lage, die Probleme des ratsuchenden Betriebsrates schnell zu erfassen und eine gemeinsame sinnvolle Lösung zu erarbeiten.

Oftmals geht es hierbei um die Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates auch in arbeitsgerichtlichen Einigungsstellenverfahren, der Ausarbeitung und Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen und schließlich auf der Planung von Interessenausgleich-Sozialplänen.

Beratungsbedarf besteht auch immer wieder voranstehenden ordentlichen oder außerordentlichen Betriebsratsratswahlen. Auch hier betreue ich seit über zehn Jahren Betriebsräte und sorge gemeinsam mit diesen für einen reibungslosen Ablauf der Wahl.

Oftmals bestehen Bedenken seitens der Betriebsräte bezüglich der entstehenden Kosten bei der Beauftragung eines Sachverständigen/Rechtsanwaltes. Zu dieser Frage gibt es keine einfache Antwort: es besteht die Möglichkeit Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts gemäß § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz geltend zu machen, zudem besteht die Möglichkeit der Vereinbarung gemäß § 80 Absatz 3 BetrVG. Schließlich sieht das Betriebsverfassungsgesetz in § 111 Satz 2 BetrVg einen Tatbestand vorgesehen, der bei einer bevorstehenden Betriebsänderung in einem Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern der Betriebsrat einseitig einen Sachverständigen beauftragen kann.

Soweit Sie Zweifel haben, ob Sie bezüglich Ihres konkreten Problems einen Rechtsanwalt beauftragen können, fragen Sie mich gerne an. Gerne prüfe ich für Sie im Vorwege die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für Ihr konkretes Anliegen.

 

Das sind zwei links zu meiner Person bei der WAF

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